Eine lange Geschichte kurzweiliger Reformen
Seit ihrer Gründung im Jahre 1883 hat die Gesetzliche Krankenversicherung viele Phasen und Reformen in ihrer Geschichte durchlaufen. Der Kreis der Versicherten wurde erweitert und der Leistungskatalog ausgebaut, die Strukturen wurden mehrfach reformiert und die Träger der GKV bekamen neue Aufgaben. Seit Mitte der 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts geht es immer mehr darum, den rasanten Anstieg der Kosten im Gesundheitswesen zu begrenzen. 1977 wurde das erste Kostendämpfungsgesetz erlassen. Seitdem folgen Reformen in immer kürzeren Abständen. Ein Überblick über die wichtigsten Reformschritte:
1989: Gesundheitsreformgesetz (GRG)
Mit dem GRG werden die Zuzahlungen und Selbstbeteiligungen der Patienten ausgeweitet. Zugleich wird die Prävention gestärkt. Die Krankenkassen erhalten mit dem Festbetragssystem für Arzneimittel die Möglichkeit, den Anstieg der Arzneimittelausgaben zu begrenzen.
1993: Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)
Das GSG bringt den Wettbewerb in die GKV: Die gesetzlich Versicherten dürfen von 1996 an ihre Krankenkasse selbst wählen. Dazu wird die Organisation der Kassenlandschaft erneuert. Um die Kosten zu bremsen, werden die Ausgaben budgetiert. Die vertragsärztliche Versorgung unterliegt nun einer Bedarfsplanung. Gleichzeitig wird ein Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen, der Risikostrukturausgleich (RSA), eingeführt, um die finanziellen Belastungen der Kassen – unter anderem bedingt durch die Beitrags- und Morbiditätsunterschiede – auszugleichen.
1994 Soziale Pflegeversicherung – SGB XI
Die soziale Pflegeversicherung wird eingeführt. Durchgeführt wird die Pflegeversicherung von den Pflegekassen, die Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen, denen die Pflegekassen zugeordnet sind. Vorgesehen sind Leistungen der häuslichen und stationären Pflege, aber auch für pflegende Angehörige.
1997: Beitragsentlastungsgesetz und Neuordnungsgesetze
Im Zuge des „Programms für Wachstum und Beschäftigung“ 1996 erhöht die Bundesregierung mit dem Beitragsentlastungsgesetz sowie dem ersten und zweiten GKV-Neuordnungsgesetz die Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Klinikaufenthalte und Rehabilitation. Der Kassenzuschuss zu Brillen wird gestrichen. Mit einem „Krankenhaus-Notopfer“ sollen Instandhaltungs-Investitionen der Krankenhäuser finanziert werden.
2000: GKV-Gesundheitsreform 2000 und Gesetz zur Rechtsangleichung in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Im Mittelpunkt stehen der Aufbau der Integrierten Versorgung, der Ausbau der Präventionsleistungen der Krankenkassen sowie die Möglichkeiten von Bonusprogrammen bei Hausarztmodellen. Das GKV-System in den neuen Bundesländern wird auf westdeutsches Niveau angehoben.
2002: Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs
Bis spätestens Ende 2006 soll der Finanzausgleich um eine Morbiditätsorientierung erweitert werden. Fortan werden im Risikostrukturausgleich (RSA) für Versicherte, die an strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke – den sogenannten Disease-Management-Programmen – teilnehmen, höhere Leistungsausgaben berücksichtigt. Für Versicherte, für die eine Kasse weit über dem Standard liegende Ausgaben hat, wird ein zusätzlicher Risikopool eingerichtet.
2003: Fallpauschalengesetz
Die Finanzierung der Krankenhäuser wird von tagesgleichen Pflegesätzen auf diagnosebezogene Fallpauschalen umgestellt. Dazu ist ein Übergangszeitraum bis Ende 2008 vorgesehen.
2004: Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG)
Patienten müssen künftig zu fast allen Leistungen Zuzahlungen von zehn Prozent der Kosten erbringen, höchstens aber zehn Euro und mindestens fünf Euro. Für ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlungen wird die Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal eingeführt. Für versicherungsfremde Leistungen erhalten die Krankenkassen einen aus Steuermitteln finanzierten Zuschuss. Mit einzelnen Gruppen von Leistungserbringern können die Kassen Verträge über die Integrierte Versorgung abschließen. Um die steigenden Kosten bei den Arzneimitteln in den Griff zu bekommen, soll das neu zu gründende Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen den Nutzen medizinischer Leistungen überprüfen.
2005: Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Statt einer privaten Zusatzversicherung für Zahnersatz und der alleinigen Finanzierung des Krankengelds – wie ursprünglich im GMG von 2004 vorgesehen – zahlen die gesetzlich Krankenversicherten seit Juli 2005 einen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent ihres Einkommens ohne Beteiligung der Arbeitgeber. Im Gegenzug müssen die Kassen ihre Beitragssätze um 0,9 Prozentpunkte senken, um Unternehmen und Rentenkassen um jährlich 4,5 Milliarden Euro zu entlasten. Die über 50 Jahre gültige paritätische Aufteilung der Krankenkassenbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird dadurch aufgegeben.
2006: Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)
Rasant steigende Arzneimittel-Ausgaben veranlassen die Regierung, erneut auf die Kostenbremse zu treten: Die Kassen können Medikamente von der Zuzahlung befreien, wenn deren Preis mindestens 30 Prozent unterhalb des jeweiligen Festbetrages liegt. Krankenkassen können zudem mit einem oder mehreren Arzneimittelherstellern Rabattverträge abzuschließen.
2007: Änderung des Vertragsarztrechts (VÄndG)
Um eine drohende Unterversorgung in der ambulanten Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, zu verhindern, werden die rechtlichen Vorgaben flexibilisiert. Vertragsärzte erhalten die Möglichkeit einer Teilzulassung. Die Altersgrenzen von 55 Jahren für die Niederlassung und von 68 Jahren für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit werden in unterversorgten Gebieten aufgehoben. Zudem errichtet die Große Koalition die ersten Grundpfeiler für die Gesundheitsreform 2007: Die Einführung des morbiditätsorientierten RSA sowie die Überarbeitung der vertragsärztlichen Vergütung werden von 2007 auf 2009 verschoben.
2007: Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-WSG)
Zentrales Reformelement ist der Gesundheitsfonds, aus dem die gesetzlichen Kassen ab 2009 ihre Finanzmittel erhalten sollen. Gespeist wird dieser aus den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie aus Steuerzuschüssen. Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen Pauschalen für jeden ihrer Versicherten. Kommt eine Kasse mit den Fondszuweisungen nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Der künftig einheitliche Beitragssatz wird von der Bundesregierung jährlich festgesetzt. Private Krankenversicherer sind nun verpflichtet, ab 2009 einen Basistarif anzubieten, der den Leistungen der GKV entspricht. Die Höhe der Prämie soll sich nach Alter und Geschlecht richten. Dabei herrscht Kontrahierungszwang. Für Versicherte sieht das Gesetz vor, dass jeder Einwohner in Deutschland ab spätestens 2009 krankenversichert sein muss – in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Versicherer. Ärztliche Leistungen sollen ab 2009 nach einer für alle gesetzlichen Kassen geltenden Gebührenordnung mit festen Euro-Preisen vergütet werden. Die dafür zur Verfügung stehende Gesamtvergütung soll sich an der Morbidität der Versicherten orientieren. Müssen die Ärzte also mehr Leistungen erbringen, weil dies ein veränderter Gesundheitszustand ihrer Patienten erfordert, haben die Krankenkassen mehr Honorar zur Verfügung zu stellen. Der neue „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ übernimmt ab Juli 2008 Aufgaben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen. Er wird von den derzeit knapp 220 Krankenkassen gebildet.